Satzung

des Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereines Eichgraben (FVV)

A. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrs- und Verschönerungsverein Eichgraben – FVV“ und hat seinen Sitz in Eichgraben.

§ 2

Der Verein darf nur gemeinnützige Zwecke verfolgen; er hat den Zweck, das Kulturgut und Gesellschaftsleben in der Gemeinde Eichgraben und in deren Umgebung und die Verschönerung des Ortsbildes zu fördern.

 

Diese Aufgaben sollen insbesondere erreicht werden durch:

 

  1. Erhaltung und Pflege der Schönheiten des Landes, seiner Baudenkmäler, seiner Kultur und seines Geisteslebens sowie deren Erschließung für weiteKreise des In- und Auslandes;
  2. Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
  3. Betrieb musealer Einrichtungen.

§ 3

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder;
  2. freiwillige Zuwendungen;
  3. eigene Veranstaltungen und Einrichtungen.

§ 4

Die Vereinsmittel dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig; seine Höhe wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

B. Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder;
  2. Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechtes werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereines zu unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinszwecke besondere Verdienste erworben haben.

§ 6

Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Generalversammlung vorbehalten.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt;
  2. durch Ausschluss wegen Vernachlässigung von Mitgliedspflichten oder Schädigung von Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen vierzehn Tagen schriftlich berufen; darüber entscheidet die Generalversammlung endgültig.
  3. durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit eines Mitgliedes.

§ 8

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einforderung am Tage des Aussscheidens bereits fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Vereinsvorstand vorbehalten.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 9

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Einrichtungen des Vereines teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinstätigkeit zu fördern; sie haben das aktive und passive Wahlrecht zu Vereinsinstitutionen und sind berechtigt, alle  Begünstigungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

§ 10

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen nach besten Kräften – auch mit sachdienlichen Auskünftenzu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu zahlen.

D. Organe des Vereines.

§ 11

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung (§§ 12 – 14);
  2. der Vereinsvorstand (§§ 15 – 20);
  3. die Rechnungsprüfer (§ 22);
  4. das Schiedsgericht (§ 21).

1. Generalversammlung

§ 12

Die Generalversammlung findet alljährlich am Sitz des Vereines statt. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen. Davon sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung sämtliche Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (gegenüber Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, auch auf diese Weise) in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitz in der Generalversammlung wird vom Obmann (§ 15) geführt.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, wird die Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung nach Ablauf einer halben Stunde auf alle Fälle beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenübertragung und Vertretung sind nicht gestattet.

Die Niederschrift (Protokoll) über die Generalversammlung ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Der Generalversammlung obliegt:

  1. Entgegennahme der Information des Vereinsvorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines und der Mitteilung über den Voranschlag des kommenden Geschäftsjahres;
  2. Entgegennahme des Berichtes des Kassiers (§ 15);
  3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  4. Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
  5. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
  6. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand und von Mitgliedern vorgelegten Anträge. Anträge von Mitgliedern, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstag beim Vereinsvorstand schriftlich (ev. auch per E-Mail) eingereicht werden;
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern sowie deren allfällige Aberkennung;
  9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und eine allfällige Auflösung des Vereines.

§ 14

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vereinsobmann bzw. vom geschäftsführenden Vereinsobmann einberufen werden. Der Obmann oder der geschäftsführende Obmann muss die Versammlung einberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder verlangt.

Die außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12.

2. Vereinsvorstand

§ 15

Der Vereinsvorstand besteht aus

  1. dem Obmann,
  2. gegebenenfalls dem geschäftsführenden Obmann,
  3. den Stellvertretern des Obmannes,
  4. dem Schriftführer und seinen Stellvertretern,
  5. dem Kassier und seinen Stellvertretern,
  6. gegebenenfalls Ehrenvorstandsmitgliedern sowie
  7. Beiräten mit Sitz und Stimme.

Dem Obmann kann ein geschäftsführender Obmann zwecks Entlastung zur Seite gestellt werden, der die Führung der Vereinsgeschäfte, oder die Führung von Teilen der Vereinsgeschäfte, übernimmt.

Ist die Gemeinde Eichgraben Mitglied des Vereines, hat sie das Recht, einen Vertreter in den Vereinsvorstand zu entsenden.

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 16

Dem Vereinsvorstand obliegen:

  1. die Erstellung des jährlichen Voranschlages;
  2. die Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Generalversammlung;
  3. die Information der Mitglieder in der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
  4. die Erteilung einer solchen Information auch sonst, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe vonGründen verlangt (Information binnen 4 Wochen an die betreffenden Mitglieder);
  5. die Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  6. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  7. die Entscheidung über alle, den Verein betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

§ 17

Für bestimmte Tätigkeitsgebiete kann der Vereinsvorstand Ausschüsse einsetzen, die nach dessen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Vorsitzender der Ausschüsse ist der Vereinsobmann, der den Vorsitz einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes übertragen kann.

Besondere Vorkehrungen sind für die musealen Einrichtungen zu treffen. Mit deren Leitung hat der Vereinsvorstand geeignete Personen zu betrauen.

§ 18

Der Vereinsvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Obmann bzw. vom geschäftsführenden Obmann einberufen. Diese führen in den Sitzungen gemeinsam oder allein den Vorsitz.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der im § 15 lit. a) – e) angeführten Vorstandsmitglieder erforderlich. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 19

Der Obmann und der geschäftsführende Obmann vertreten den Verein nach innen und außen. Bei deren Verhinderung werden sie durch einen ihrer Stellvertreter vertreten.

Dem Schriftführer obliegt die ordnungsgemäße Führung des Protokolls, der Mitgliederlisten und der sonstige Schriftverkehr des Vereines.

Der Kassier führt die Vermögensverwaltung des Vereines und ist für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

§ 20

Ausfertigungen und Bekanntmachungen ergehen vom Vereinsvorstand oder von der Generalversammlung und müssen vom Obmann, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter und außerdem vom Schriftführer unterzeichnet sein.

In Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Kassiers gehören, hat dieser an Stelle des Schriftführers zu unterfertigen.

3. Rechnungsprüfer

§ 21

Die Finanzgebarung wird von zwei durch die Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres mit einfacher Stimmenmehrheit gewählten Rechnungsprüfern kontrolliert. Diese haben die Aufgabe, die Finanzgebarung des Vereines hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel zu prüfen und von dem Ergebnis der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vereinsvorstand an.

4. Schiedsgericht.

§ 22

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter, welche Vereinsmitglieder und unbefangen sein müssen, entsendet. Diese wählen einen Vorsitzenden aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

E. Geschäftsjahr

§ 23

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

F. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24

Die in diese Satzung auf natürliche Personen bezogenen, nur in männlicher Form angeführten Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

G. Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

§ 25

Eine Änderung der Satzung des Vereines kann nur die Generalversammlung vornehmen, diefür eine solche Beschlussfassung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bedarf.

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Generalversammlung, wobei die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, wird die General­versammlung nach Ablauf einer Stunde auf alle Fälle beschlussfähig.

Über die Verwertung des Vereinsvermögens entscheidet jene Generalversammlung, in der die Auflösung des Vereines beschlossen wird. Das Vereinsvermögen bzw. die Vermögensmasse ist dahingehend zu verwerten, dass wie im §34 Abs.1 der Bundesabgabenordnung festgelegt, diese/s unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden muss. Dem letzten Vereinsvorstand obliegt dieerforderliche Mitteilung über die Vereinsauflösung an die Vereinsbehörde.